2.3.5.c hiernach). Damit bleibt auch in diesem Fall, wie im beschriebenen Fall des Obergerichts des Kantons Bern, das Ausgangs-Indiz (Halter = Lenker) bestehen und der Beschuldigte ist als Fahrzeuglenker anzusehen, soweit die Aussagen keinen anderen Schluss zulassen. […]