Vorliegend ist der Sachverhalt ähnlich gelagert. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Halter des fraglichen J.________(Fahrzeugmarke) im Sommer 2019 war. Er machte auch erst in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben zu einem möglichen Drittlenker. Seine etwas konkreteren Beispiele betreffen aber ausschliesslich das Jahr 2020, insbesondere den Sommer 2020, womit seine Argumentation bezüglich Autoverkauf und Verlust des Nummernschildes ins Leere laufen (vgl. Ziff. 2.3.5.c hiernach).