Das Obergericht kam dabei zum Schluss, dass dessen Aussagen hierzu sehr vage seien. In der Folge führte das Obergericht aus, dass das Ausgangs-Indiz, wonach der Halter auch der Fahrer sei, durch weitere Indizien wie die widersprüchliche und unglaubwürdige Erklärung der Ehefrau, warum sie den BMW gefahren sein soll, sowie die nachgeschobene und nicht substantiierte Behauptung des Beschuldigten, er sei an jenem Montagvormittag im Büro in M. gewesen, gestützt wird. Der einzig denkbare Schluss gemäss Obergericht daraus lautet: Der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung selber begangen.