Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag. 407 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) vom 2. November 2021, SK 21 129, E. 0.4 und 0.8, ist zu entnehmen, dass aufgrund der unbestrittenen Haltereigenschaft zunächst einmal das Halterindiz greift, also der Halter auch der Fahrzeuglenker sei. Auch in jenem Fall hat der Beschuldigte bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft seine Aussagen verweigert und erst in der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass auch Dritte sein Auto fahren würden. Das Obergericht kam dabei zum Schluss, dass dessen Aussagen hierzu sehr vage seien.