Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag.