Die Kammer schliesst sich dieser Würdigung der Vorinstanz an, welche sich mit den angeführten Beweismitteln deckt. Ergänzend ist festzuhalten, dass für eine Tatzeit im Hochsommer ferner spricht, dass aus den Videoaufzeichnungen hervorgeht, dass oberhalb der Q.________ (Gebäude) im Gras entlang der Strasse noch lediglich die Sichtberme gemäht ist, wobei gemäss dem sich in den Akten G.________ befindlichen Bericht des kantonalen Tiefbauamtes das Gras erst Ende August gemäht wird (pag. 569). Hinzu kommt, dass gemäss Anzeigerapport im Verfahren G.________ die Meldung an den EL S.__