Folglich müssen die Aufzeichnungen vom Sommer 2019 stammen. Insgesamt wird somit der Tatzeitraum auf Sommer 2019 eingegrenzt. Aus der Einvernahme des Zeugen S.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 ist zu entnehmen, dass er der Einsatzleiter im Zusammenhang mit verschie-