Für das Gericht gilt demnach als erstellt, dass die Fahrt aufgrund der Zeitangabe auf dem Tacho der L.________(Fahrzeugmarke), dem erkennbaren Sonnenstand auf dem Video und den generell erkennbaren äusseren Bedingungen (Lichtverhältnisse, Natur, etc.) in den Sommermonaten Juli / August stattgefunden haben muss. Nur die erste L.________(Fahrzeugmarke) war in den möglichen Sommermonaten auf G.________ eingelöst, namentlich im Sommer 2019. Hingegen war im Sommer 2020 gerade keine L.________(Fahrzeugmarke) auf seinen Namen eingelöst. Folglich müssen die Aufzeichnungen vom Sommer 2019 stammen.