17. Würdigung der Kammer 17.1 Tatzeitpunkt Betreffend Tatzeitpunkt erwog die Vorinstanz Folgendes (Zusammenzug aus mehreren Erwägungen): G.________, von dem die Go-Pro-Videoaufnahmen stammen, besass zwei L.________(Fahrzeugmarke). Die erste war in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 22. April 2020 auf ihn eingelöst (pag. 224), während die zweite, mit einem kurzen Unterbruch, vom 9. September 2020 bis zum 12. Oktober 2020 zweimal auf seinen Namen eingelöst wurde (pag. 224).