Einer beschuldigten Person dürften aus einer Aussageverweigerung – selbst wenn sie vorübergehender Natur sei – keine Nachteile erwachsen. Die Vorinstanz habe zudem ausser Acht gelassen, dass es bei einem so langen Zeitraum zwischen Ankla- 16 ge und Verhandlung immer schwieriger werde, sich an konkrete Fahrten zu erinnern (pag. 618).