Die Haltereigenschaft verliere vorliegend ihren Indiziencharakter. Es handle sich dabei lediglich um ein Indiz, dessen Gewichtung von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Dem Beschuldigten müsse es möglich und zumutbar sein, das Halterindiz durch die Nennung anderer Fahrer entkräften zu können. Dies sei jedoch bei einem derart weit gefassten angeklagten Tatzeitraum nicht möglich. Gleichzeitig sei es dem Beschuldigten überlassen, ob und wann er im Verfahren Aussagen machen wolle. Einer beschuldigten Person dürften aus einer Aussageverweigerung – selbst wenn sie vorübergehender Natur sei – keine Nachteile erwachsen.