Es treffe indes nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er gefahren sei. Der Beschuldigte habe sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor oberer Instanz konkretere Ausführungen gemacht, wonach auch andere Personen sein Auto gefahren seien und man untereinander, auch bei Ausfahrten, Fahrzeuge getauscht habe oder er sein Fahrzeug zur Probefahrt gegeben habe (vgl. etwa pag. 229, Z. 17 f., pag. 231, Z. 1 f., pag. 613, Z. 2 ff., Z. 7 ff., Z. 16 f.). Die Haltereigenschaft verliere vorliegend ihren Indiziencharakter.