16. Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 führte die Verteidigung namens des Beschuldigten zusammengefasst aus, es lasse sich nicht erstellen, ob der Beschuldigte gefahren sei. Die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch einzig auf das Halterindiz. Dieses greife jedoch nur, wenn der Beschuldigte keine Aussagen mache. Es treffe indes nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er gefahren sei.