15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 410; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die auf den Go-Pro-Videoaufnahmen ersichtliche Fahrt fand im Sommer 2019 statt. Der Beschuldigte fuhr an diesem Sommertag 2019 mit seinem J.________(Fahrzeugmarke) die Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort).