15 und teils unübersichtlichen Strecke stark gefährdet wurden (siehe auch unten, E. 17.3 und 18). Dass weder ein Unfall noch ein Schaden entstanden sind, ist bloss dem Zufall zu verdanken, zumal aufgrund des Gegenverkehrs nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung vorlag. Die Go-Pro-Videoaufnahmen sind deshalb im vorliegenden Verfahren verwertbar.