Aber auch, wenn nicht bloss diese abstrakte Strafandrohung berücksichtigt wird, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls, vermag das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten zu überwiegen. Dies namentlich, wenn in Betracht gezogen wird, dass die Rechtsgüter Leib und Leben durch die rund 2-minütige, waghalsige und rücksichtslose Fahrt bei massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der engen, kurvigen