90 Abs. 3 SVG, welche mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist (wobei gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG bei Ersttätern auch ein tieferer Strafrahmen zur Anwendung gelangen kann). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit grundsätzlich um eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3). Aber auch, wenn nicht bloss diese abstrakte Strafandrohung berücksichtigt wird, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls, vermag das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten zu überwiegen.