Zur hypothetischen Erlangbarkeit ist festzuhalten, dass es auch einer Polizeipatrouille ohne Weiteres möglich und erlaubt gewesen wäre, das strafrechtlich relevante Fahrmanöver des Beschuldigten aufzuzeichnen, zumal dieses im öffentlichen Raum stattfand. Auch eine Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre möglich und zulässig gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 und 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6). Vorliegend geht es um die Aufklärung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, welche mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist (wobei gemäss Art.