Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 147 IV 16 und BGE 147 IV 9). Zur hypothetischen Erlangbarkeit ist festzuhalten, dass es auch einer Polizeipatrouille ohne Weiteres möglich und erlaubt gewesen wäre, das strafrechtlich relevante Fahrmanöver des Beschuldigten aufzuzeichnen, zumal dieses im öffentlichen Raum stattfand.