Diese ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_286B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Die Erstellung von Videoaufnahmen ab einem Fahrzeug ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine solche Datenbearbeitung ist damit als heimlich und damit – mangels ersichtlichem Rechtfertigungsgrund – widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Somit sind die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.