14 muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Ist das Erstellen von Videoaufnahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, ist die Datenbearbeitung als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Diese ist gemäss Art.