Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und e des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar. Nach Art. 4 Abs. 4 DSG