zulässig. Nachdem sich diese ursprüngliche Massnahme als zulässig erweist, ist auch die Verwertung des Zufallsfunds, d.h. der Aufnahmen, auf welchen der damals auf den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren eingelöste J.________(Fahrzeugmarke) ersichtlich ist, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei G.________ aufgefundenen Go-Pro-Videoaufnahmen in Verletzung des Datenschutzgesetzes unrechtmässig erstellt worden sind: Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst.