_ erfolgte, nachdem die Polizei durch einen Hinweis Kenntnis von Instagram-Videos vom öffentlich einsehbaren Account «T.________ (Profilname)» erlangt hatte. Gemäss Anzeigerapport vom 30. August 2021 (pag. 16 ff.) erhielt der EL S.________ diesen Hinweis entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht durch einen anonymen Hinweisgeber (pag. 401; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sondern von einer ihm bekannten Person (pag. 18). Der EL konnte daher dessen Vertrauenswürdigkeit ohne Weiteres einschätzen. Ausserdem deuteten mehrere Hinweise auf G.________ hin (Bezeichnung Instagram-Account als «T.________ (Profilname)» mit dem Hinweis auf «U.___