Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3). Die Hausdurchsuchung bei G.________ erfolgte, nachdem die Polizei durch einen Hinweis Kenntnis von Instagram-Videos vom öffentlich einsehbaren Account «T.________ (Profilname)» erlangt hatte.