235). Vor oberer Instanz nahm die Verteidigung zwar nicht mehr ausdrücklich Stellung zur Verwertbarkeit der in Frage stehenden Videoaufzeichnungen, verwies aber auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Plädoyer (vgl. pag. 621). 13.2 Rechtliche Grundlagen und Erwägungen der Kammer Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Go-Pro-Videoaufnahmen kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 396 f. und 401 f.; S. 9 f. und 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 244 Abs. 2 Bst.