13. Verwertbarkeit der Go-Pro-Videoaufnahmen 13.1 Vorbemerkungen Bei den vorliegend gegenständlichen Go-Pro-Videoaufnahmen handelt es sich um Videoaufzeichnungen, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gegen G.________ geführten Strafverfahren PEN ________(Dossiernummer) aufgefunden wurden (pag. 3). Vor der Vorinstanz rügte die Verteidigung des Beschuldigten, die Go-Pro- Videoaufnahmen seien aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht verwertbar, zumal kein Unfall und auch kein Schaden entstanden sei (pag. 235).