Der Beschuldigte bestreitet, der Lenker der angeklagten Fahrt gewesen zu sein. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte er zudem in Frage, ob es sich tatsächlich um sein Auto gehandelt habe, was er anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens nicht mehr explizit vorbrachte. Bestritten ist ferner das Ausmass der Verletzungen von Verkehrsregeln.