10. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum der Halter des J.________(Fahrzeugmarke) mit dem fraglichen Kontrollschild sowie der Hauptlenker dieses Fahrzeugs gewesen ist (pag. 236; pag. 400; pag. 263; pag. 229, Z. 21; S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Bestrittener Sachverhalt