Zusammengefasst vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen. Der Anklagevorwurf ist damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes – wie von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Rahmen der Vorfragen eventualiter beantragt (pag. 608 f.) – eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft oder – wie vom Beschuldigten beantragt (pag. 624) – die Einstellung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung