Dort ging es um einen Fall, in welchem für eine Verurteilung nicht nur wegen (explizit angeklagten) versuchten Betrugs, sondern zudem auch wegen Urkundenfälschung (für welche in der Anklageschrift gewisse, aber nicht alle benötigten Elemente umschrieben waren), eine Erweiterung der Anklage und zusätzliche Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nötig gewesen wären. Diese Ausgangslage ist somit nicht mit der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichbar. Zusammengefasst vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen.