An der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweisergänzung ändert auch das vom Beschuldigten erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 SB200162-O/U nichts: Dort ging es um einen Fall, in welchem für eine Verurteilung nicht nur wegen (explizit angeklagten) versuchten Betrugs, sondern zudem auch wegen Urkundenfälschung (für welche in der Anklageschrift gewisse, aber nicht alle benötigten Elemente umschrieben waren), eine Erweiterung der Anklage und zusätzliche Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nötig gewesen wären.