11 13. Mai 2023 vorbrachte, er habe das Auto im Jahr 2020 verkauft und dieses vor dem Verkauf diversen Personen zur Probefahrt gegeben (pag. 229, Z. 17 f.), was das Gericht veranlasste, weitere Beweisergänzungen durchzuführen. An der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweisergänzung ändert auch das vom Beschuldigten erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 SB200162-O/U nichts: