Dieser gesetzlichen Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Namentlich hat die Vorinstanz bei der SMG Swiss Marketplace Group AG sämtliche vom Beschuldigten bei R.________ (Verkaufsplattform) in Auftrag gegebenen Inserate betreffend einen J.________(Fahrzeugmarke) im Jahr 2020 edieren lassen (pag. 253 ff.). Im Weiteren wurde der Zeuge S.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 einvernommen (pag. 356 ff.) sowie eine Kopie der «Eigenschaften» der GOPR-Videos ab DVD pag. 5 zu den Akten genommen (pag. 355). Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom