Eine neue Beweiserhebung durch das Gericht kann auch bedingen, dass – wie vorliegend bei der Vorinstanz erfolgt – die Hauptverhandlung nötigenfalls vertagt wird. Neue Beweiserhebungen widersprechen dem Anklagegrundsatz nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen beziehen (vgl. zum Ganzen: STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITER], N. 15 und N. 39 zu Art. 343; THOMAS FINGER- HUTH/BEAT GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 343). Dieser gesetzlichen Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen.