Es handelt sich dabei um eine gesetzlich statuierte Pflicht, Beweise zu erheben, welche entscheidungserheblich sein könnten. Dabei ist es unbeachtlich, ob solche Beweismittel bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestanden hätten, den Verfahrensbeteiligten bereits damals bekannt waren oder bereits im Vorverfahren zur Abnahme beantragt, jedoch abgelehnt worden sind. Die Kompetenz des Gerichts zur Erhebung neuer Beweise ergibt sich aus dem in Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO statuierten Ziel der Wahrheitsfindung. Das Gericht muss in der Lage sein, Beweise zu erheben, die sich als entscheidrelevant darstellen.