handlung vom 13. Mai 2023 und der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 weitere Beweisergänzungen vorgenommen, was belege, dass der angeklagte Tatzeitraum zu weit gefasst sei und weiter hätte eingegrenzt werden können. Er moniert, dass eine solche Präzisierung der Anklageschrift in Zusammenhang mit Beweisergänzungen unzulässig sei und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletze (pag. 609 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich statuierte Pflicht, Beweise zu erheben, welche entscheidungserheblich sein könnten.