Ausserdem ist festzuhalten, dass die Anklageschrift i.S. G.________ die Tatzeit bei den meisten der insgesamt 26 Tatvorwürfe mit «1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020» bezeichnet, wobei sie – jedenfalls bei den konkreten, einzelnen Tatvorwürfen und anders als im vorliegenden Verfahren – keine jahreszeitliche Eingrenzung enthält und damit Anklagezeiträume von jeweils insgesamt fast 22 Monaten umfasst. Damit liegt eine andere Ausgangslage als im vorliegenden Verfahren vor, in welchem dem Beschuldigten ein einzelner und damit sehr genau zuordenbarer Tatvorwurf gemacht wird, der auf einige Monate eingegrenzt ist. Der Beschuldigte führt weiter aus, die Vorinstanz habe zwischen der Hauptver-