614, Z. 3). Selbst nachdem die Vorinstanz gestützt auf die gewürdigten Beweismittel zum Schluss kam, die vorgeworfene Tat müsse sich im Juli/August 2019 ereignet haben, brachte der Beschuldigte in Bezug auf diesen eingegrenzten Tatzeitraum nichts Konkretes vor, sondern beschränkte sich auf das pauschale Infragestellen des angeklagten Tatzeitraums. Der Beschuldigte scheint dabei zu verkennen, dass es unerheblich ist, ob er sich selbst an die genaue Tatzeit erinnern kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte weiss, welche konkreten Handlungen ihm vorgeworfen werden, und er sich richtig verteidigen kann.