überein, aus denen bereits anhand des Bildmaterials deutlich erkennbar ist, dass es sich um Sommer- bzw. Herbstmonate handelte. Der Beschuldigte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht zu kennen bzw. nicht genau einordnen zu können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017/ 6B_1357/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Im Gegenteil: Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, zu wissen, worum es gehe. Dies sei ja aus dem Video ersichtlich (pag. 614, Z. 3).