vollständig aufgezeichnet ist und diese dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgehalten wurden. Es konnten somit – was mit Blick auf den Anklagegrundsatz entscheidend ist – für den Beschuldigten keine Zweifel bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift selbst präzisiert, dass sich der angeklagte Tatvorwurf im «Sommer/Herbst 2019» bzw. «Sommer/Herbst 2020» ereignet habe. Diese Präzisierung stimmt mit den beiden Videoaufzeichnungen H.________ und I.________ überein, aus denen bereits anhand des Bildmaterials deutlich erkennbar ist, dass es sich um Sommer- bzw. Herbstmonate handelte.