Mit ihr wird der Tatzeitraum auf die Sommer-/Herbstmonate 2019 oder die Sommer-/Herbstmonate 2020 eingegrenzt. Hervorzuheben ist, dass die Anklageschrift durch die Verwendung der präzisierenden Formulierung «oder» den Tatzeitraum auf zwei wenige Monate umfassende Abschnitte eingrenzt, womit es sich nicht um eine andauernde Zeitspanne handelt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Anklageschrift in Klammern gesetzte Eingrenzung unbeachtlich bleiben sollte. Dem Beschuldigten wird ferner ein einzelner Tatvorwurf gemacht.