f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist mithin nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2).