Die Möglichkeit, den Tatzeitraum weiter einschränken zu können, hätte zur Einstellung des Verfahrens führen müssen (pag. 617 f.). Ferner sei die von der Vorinstanz angewendete Rechtsprechung nicht einschlägig (pag. 617). 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber bringt die Generalstaatsanwaltschaft hauptsächlich vor, dem Beschuldigten werde ein einzelner Tatvorwurf gemacht, welcher durch eine Videoaufnahme aufgezeichnet sei. Der Beschuldigte wisse daher, was ihm vorgeworfen werde (pag. 609 f.). Die Umstände der angeklagten Tat seien bis ins letzte Detail umschrieben (pag. 619).