7 dar (pag. 608 und pag. 617). Im Übrigen sei es nach Auffassung des Beschuldigten unzulässig, dass die Vorinstanz unter Würdigung neuer Beweismittel zum Schluss gekommen sei, der Tatzeitraum könne auf Sommer 2019 bzw. Juli/August 2019 eingeschränkt werden. Eine solche Präzisierung der Anklageschrift in Zusammenhang mit Beweisergänzungen verletze die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (pag. 609 f.). Die Möglichkeit, den Tatzeitraum weiter einschränken zu können, hätte zur Einstellung des Verfahrens führen müssen (pag.