für ein Einzelereignis dürfe ein Deliktszeitraum nicht so vage angegeben werden. Aufgrund der fehlenden präzisen Zeitangabe in der Anklageschrift sei es ihm nicht möglich, seine Verteidigung wahrzunehmen. So könne er etwa aufgrund des angeklagten Tatzeitraums keinen anderen möglichen Fahrer für die angeklagte Fahrt angeben. Auch der in der Klammer angefügte Zusatz «wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020» stelle keine relevante Eingrenzung