7. Oberinstanzliche Vorbringen 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt – wie bereits vor erster Instanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgrund angeblich ungenauer zeitlicher Angaben bzw. eines zu weit gefassten Tatzeitraums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die in der Anklageschrift gewählte Formulierung «begangen ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020)» (pag. 196) stelle eine unzureichende Eingrenzung des Tatvorwurfs dar; für ein Einzelereignis dürfe ein Deliktszeitraum nicht so vage angegeben werden.