391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. 5 II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift