Ill. In Abänderung von Dispositivziffer II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023 sei von einer Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern abzusehen. IV. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss separater Kostennote festzusetzen.