3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 9. Oktober 2024 (pag. 472), ein ADMAS-Auszug, datierend vom 9. Oktober 2024 (pag. 473) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 18. September 2024 (pag. 467 ff.), eingeholt. Ferner wurden die Akten PEN ________ (Dossiernummer) betreffend G.________ ediert (pag. 476 f. und pag. 484 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 612 ff.).